Zum Inhalt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel I:
Geltungsbereich, Schriftform, Abwehrklausel

  1. Diese AGB liegen in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen von BEYRA Elektronik e.U. (im Folgenden “BEYRA Elektronik”) zugrunde, und zwar auch für zukünftige Geschäfte der Vertragsparteien, selbst wenn auf sie nicht erneut Bezug genommen wird.
  2. Der Ausschluss der oder Abweichungen von diesen AGB sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
  3. Vom Vertragspartner vorgelegte AGB kommen nicht zur Anwendung und haben keine Gültigkeit. Unabhängig davon, ob sie vor oder bei einem Vertragsabschluss oder erst bei der Vertragsabwicklung vorgelegt oder übersendet werden.

Artikel II:
Angebot, Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von BEYRA Elektronik sind frei bleibend und unverbindlich. Abbildungen, Zeichnungen, Markenbezeichnungen und dergleichen sind unverbindlich.
  2. Kostenvoranschläge und Entwürfe für Sonderanfertigungen sind nur dann unentgeltlich, wenn diese zum Vertragsabschluss führen. Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Entwürfen ist angemessen (mindestens aber mit 10 % des Auftragswertes) zu vergüten, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Für Kostenvoranschläge und Entwürfe wird keine Gewähr geleistet.
  3. Mündliche Vereinbarungen außerhalb der AGB sind ungültig. Vereinbarungen außerhalb der AGB bedürfen der Schriftform.
  4. Der Vertragspartner hat dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung entgegenstehende Umstände BEYRA Elektronik unverzüglich und schriftlich nach deren Kenntnis mitzuteilen.

Artikel III:
Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Gefahrenübergang und Transport

  1. BEYRA Elektronik leistet insoweit Gewähr für die Einhaltung des bei Vertragsabschluss angegebenen Liefertermins, als es zu einer Überschreitung des Liefertermins von mehr als vier Wochen kommt.
  2. Der Transport des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners, und zwar – mangels anderweitiger Vereinbarung – ab Lager. Versicherungen der Ware gegen Schäden jeglicher Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners in seinem Namen und auf seine Rechnung vorgenommen. Bei Warentransport in das Ausland trägt der Vertragspartner – sofern keine andere Vereinbarung vorliegt – sämtliche mit dem Transport der Waren verbundene Kosten, insbesondere Abgaben, Zölle, Gebühren, Steuern, Fracht- und Versicherungsspesen.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel IV:
Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Preisangaben von BEYRA Elektronik sind Nettobeträge, enthalten keine Umsatzsteuer und sind in EUR angegeben. Die Preise enthalten keine Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten.
  2. Das vereinbarte Entgelt ist binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am letzten Tag der Frist am Konto von BEYRA Elektronik einlangen.
  3. BEYRA Elektronik ist berechtigt, den Vertragsgegenstand in Teilen zu liefern. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gelegt, die binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung fällig sind.
  4. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks zur Begleichung der Verbindlichkeit durch den Vertragspartner gilt nicht als Zahlung oder Hingabe an zahlungsstatt sondern bloß als Hingabe zahlungshalber.
  5. Ein Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei Einräumung eines Skontos gilt als Zahlungstag der Tag, an dem das Geld bei BEYRA Elektronik eingegangen ist oder dem Geschäftskonto gutgeschrieben wird. Wenn Teilrechnungen gelegt werden, steht ein Skonto nur zu, wenn sämtliche Teilrechnungen der Gesamtlieferung innerhalb der Skontofrist bezahlt werden.
  6. Der Vertragspartner verzichtet, allfällige Gegenforderungen mit Entgeltansprüchen von BEYRA Elektronik aufzurechnen. Es ist ihm auch nicht erlaubt, fällige Rechnungsbeträge oder sonstige Abzüge, aus welchem Grund immer, zurückzubehalten.

Artikel V:
Eigentumsvorbehalt

  1. Der übergebene Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung im Eigentum von BEYRA Elektronik.
  2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung sowie sonstige Weitergabe eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstands an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch eine vertretungsbefugte Person von BEYRA Elektronik gestattet.
  3. Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf das Eigentum an der Sache selbst an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung einer vertretungsbefugten Person von BEYRA Elektronik.
  4. Die Pfändung eines im Eigentum von BEYRA Elektronik stehenden Gegenstandes durch einen Dritten ist BEYRA Elektronik unverzüglich und schriftlich unter Angabe der zur Rechtsverfolgung notwendigen Daten (Gläubiger, Gericht, Aktenzahl) anzuzeigen.

Artikel VI:
Zahlungsverzug des Vertragspartners, Rücktritt

  1. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner unabhängig von seinem Verschulden verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 15 % pro Jahr vom aushaftenden Entgelt zu bezahlen; jedoch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
  2. Der Vertragspartner ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, sämtliche, durch seinen Zahlungsverzug anfallende Mahn- und Anspruchverfolgungskosten (dazu gehören Kosten außergerichtlicher Anspruchsverfolgung und insbesondere die Inanspruchnahme eines Inkassodienstes) zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten beträgt pro eigener Mahnung EUR 4,80. Die Einschaltung eines Inkassodienstes verursacht nach der derzeitigen Marktsituation Kosten im Ausmaß von ca. 10 % der Höhe des betriebenen Anspruchs. Diesbezüglich wird auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten geführten Vergütungen BGBl 1996/141) verwiesen.
  3. Eingehende Zahlungen werden stets auf die jeweils älteste fällige Forderung und vorab auf die dazugehörigen angelaufenen Nebengebühren (Zinsen und Mahnkosten) angerechnet.
  4. Tritt der Zahlungsverzug ein, verlieren eingeräumte Skonti und Rabatte ihre Wirksamkeit. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsverzug aus einer anderen Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien herrührt.
  5. Auch bei Teilbarkeit des Vertragsgegenstandes steht es BEYRA Elektronik offen, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
  6. BEYRA Elektronik hat das Recht, vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge (einschließlich Verzugszinsen und Mahnkosten) die Erfüllung eigener weiterer aus der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner resultierenden Verpflichtungen zu verweigern.
    Bereits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Vertragspartner, die Anzeige der Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens berechtigt BEYRA Elektronik zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und von der weiteren Vertragserfüllung abzusehen.
  7. Im Fall des Leistungsverzugs von BEYRA Elektronik hat der Vertragspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur bei Überschreitung der in Punkt III.1. genannten 4-Wochenfrist unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung.
  8. Bei Vertragsrücktritt durch BEYRA Elektronik ist der Vertragspartner verpflichtet, den bereits übergebenen Vertragsgegenstand unverzüglich zu übersenden oder auf Verlangen abholbereit zu halten. Der Vertragspartner trägt Gefahr und Kosten der Rückgabe bis zum Einlangen des Vertragsgegenstandes bei BEYRA Elektronik.

Artikel VII:
Gewährleistung

  1. Der Vertragspartner hat bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Übernahme, insbesondere vor Verwendung, Veräußerung oder Vermischung zu kontrollieren und etwaige Beanstandungen unverzüglich und schriftlich detailliert anzuzeigen. Dessen ungeachtet hat der Vertragspartner eine etwaige durch den Transport hervorgerufene Beschädigung des Vertragsgegenstandes auf den Lieferpapieren zu vermerken und innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt des Vertragsgegenstandes unter Beschreibung der Schäden schriftlich anzuzeigen. Spätestens nach Ablauf von 4 Monaten ab Übernahme des Vertragsgegenstandes gilt der Vertragsgegenstand mangels schriftlicher Beanstandung durch den Vertragspartner jedenfalls als vertragsgemäß geleistet.
  2. Die Gewährleistungsverpflichtung von BEYRA Elektronik ist auf Verbesserung, Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Auch bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertragspartner BEYRA Elektronik die Möglichkeit zu geben, selbst den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Der Vertragspartner hat erst dann Anspruch auf Wandlung, wenn Verbesserungsversuche von BEYRA Elektronik innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab schriftlicher detaillierter Mängelrüge (Punkt 8.1.) endgültig misslingen.
  3. Um Verbesserungen am Vertragsgegenstand vornehmen zu können, ist der Vertragspartner zur Übersendung der mangelhaften Produkte an BEYRA Elektronik verpflichtet. Gefahr und Kosten der Übersendung trägt der Vertragspartner.
  4. Alle weiteren Ansprüche aufgrund einer nachweisbar mangelhaft erbrachten Leistung (Anspruch auf entgangenen Gewinn, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder andere Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen.

Artikel VIII:
Schadenersatz

  1. BEYRA Elektronik haftet bloß für Schäden des Vertragspartners, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dem Vertragspartner obliegt auch der Beweis für grobe Fahrlässigkeit. § 1298 kommt damit nicht zur Anwendung.
  2. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren 3 Jahre nach Vertragsabschluß.
  3. Bei einem Verstoß des Vertragspartners gegen eine Hauptpflicht des Vertrages (insbesondere zeitgerechte Übernahme des Vertragsgegenstandes und (Teil-)Entgeltzah-lungsverzug) ist dieser jedenfalls, selbst wenn kein Verschulden vorliegt und kein Schaden eingetreten ist, verpflichtet, BEYRA Elektronik einen Betrag in der Höhe von 20 % des Gesamtentgeltes zu bezahlen. Der Nachweis eines Schadens auf Seiten von BEYRA Elektronik muss nicht erbracht werden. Eine richterlicher Mäßigung der Konventionalstrafe findet nicht statt. Über den genannten Betrag hinausgehende Schäden sind zu ersetzen.

Artikel IX:
Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist ausschließlich das in Handelssachen zuständige Gericht für Wien 1, Innere Stadt.
  2. Für diese AGB um alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel X:
Datenschutz

  1. Der Vertragspartner stimmt der computerunterstützten Verarbeitung von geschäftsbezogenen Daten die Anschrift und Geschäftsabwicklung zum Zweck betriebsinterner Verwendung zu.

Artikel XI:
Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB. An ihre Stelle tritt jene zulässige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt